Université Européenne Jean Monnet a.i.s.b.l.
DIE JM STUDIEN
DIE STUFEN DER ZERTIFIZIERUNGEN
UEJM AISBL bietet einen ersten Studienabschnitt zur allgemeinen Ausbildung an ►DIPLÔME
Er dauert drei Jahre und hat eine gesamte Stundenzahl, die 180 ECTS (*) ungefähr entspricht. Diesem Abschnitt folgt ein zweiter Abschnitt ►MASTER 1. UND 2. STUFE
Je nach der erwünschten Vertiefungsstufe dauert er ein bzw. zwei Jahre länger und hat eine gesamte Stundenzahl, die 60/120 ECTS (*) ungefähr entspricht.
(*) ►ECTS, siehe nachfolgende Erklärungen.
Am Ende kann man Zugang zu einem dritten Ausbildungsabschnitt haben ►DOCTORAT PROFESSIONNEL
Er ist ausschließlich denjenigen zugänglich, die ein Studium in der Lehrbildung oder auch einen JM Master 2. Stufe abgeschlossen und berufliche Erfahrung erworben haben. Das gilt zur Durchführung einer Forschungsdiplomarbeit und erfolgt in einem von den vorigen JM Studienabschnitten unabhängigen Studienslauf.
UEJM AISBL und Europa
UEJM beschäftigt sich mit der Zertifizierung von nicht-akademischen Ausbildungen. Diese in ihrer Satzung enthaltene und vorgesehene Entscheidung stellt die Vorassetzung für die Mitarbeit und den Austausch mit den Hochschulen und der akademischen Welt dar, wobei sich EJM AISBL dieser letzten nicht überordnet, sondern imdem sie berufsfokussierte Lehrpläne etwickelt und unterstützt zu dem Zweck, die Qualität in heute nicht-reglementierten Bereichen zu garantieren.
UEJM kontrolliert ein äußerst lebhaftes Netz europaweit und gründet ihren Auftrag und ihre Forschung auf einen starken Prinzip der Toleranz und der Verteidigung der Freiheit. Jedes Jahr werden Duzende von Studenten aus ganz Europa zu ihren Mitgliedern, um ihre Zukunft aufzubauen.
Das internationale Niveau der UEJM und deren Lokalisierung in Bruxelles, dem Sitz der europäischen Anstalten, erlaubt es den dazu bereiten Studenten, solche Kontakte aufzunehmen und ein Beziehungsnetz aufzuflechetn, die ihrem Berufsleben von grossem Nutzen sein werden.
Aus diesem Grund stimmt UEJM den Grundgedanken des Bologna Prozesses zu und paßt sich an denen an, und zwar was Bestimmungen, Mittel und Ziele des Ausbildungssystems anbelangt.
STUDIENABSCHNITTE UND STUDIENABSCHLÜSSE
Das Thema der Studienabschlüsse und deren Unterteilung in Abschnitte ist Kernpunkt im Bologna Prozesses.
In der Bologna Erklärung (1999) wird das Thema durch die Festsetzung der folgenden Ziele in Angriff genommen.
1. Durch gemeinsame Mittel Einfach zu deutende und zu vergleichende Studienabschlüsse
2. Zwei Hauptabschnitte, "undergraduate" und "graduate". Der zweite Abschnitt darf erst zugänglich sein, nachdem der erste abgeschlossen worden ist. Der erste Abschnitt dauert mindestens drei Jahre; der zweite kann mit einem Master und/oder einer Promotion abgeschlossen werden.
Im Jahre 2001 nimmt die Prager Vereinbarung beide Ziele wieder auf, um die bisher gegangen Strecke zu überprüfen und weitere Anweisungen zu liefern.
1. Einfach zu deutende und zu vergleichende Studienabschlüsse. Die Universitäten und die anderen Hochschulen werden aufgefordert, die sowohl akademischen als auch beruflichen Anerkennungsmöglichkeiten von Lehrfächern und Studienabschlüssen völlig auzunutzen.
2. Zwei Abschnitte. Das System ist von verschiedenen Ländern angenommen werden und has sich von den Universitäten auf die anderen Hochschulen ausgedehnt. Der spezifische Aufbau von jedem Lehrgang kann je nach den verschiedenen individuellen, akademischen und beruflichen Anforderungen variieren (Helsinki Seminar).
Die Berliner Vereinbarung (2003) fokussiert auf der Unterteilung der Studienabschlüsse in zwei Hauptabschnitte. Unter anderem führt die Vereinbarung die Idee der Frameworks for Qualifications (Studienabschlüssenrahmen) ein.
Die Bergener Vereinbarung (2005) nimmt das Zwei-Abschnitte System auch auf, wobei er die Pluspunkte und die Schwierigkeiten analysiert und hervorhebt und das Thema der Promotion tiefer behandelt.
“Hauptmerkmal: Fortschreiten der Kenntnis durch die Forschung – Zeitdauer: 3-4 Jahre Ganztagsbesuch – Aufforderung zu Programmen, die interdisziplinäre Studien unterstützen, und die den Sachverstand zu liefern vermögen, der auch außer dem akademisch-wissenschaftlichen Bereich ausnutzbar ist. Die Teilnehmer sind sowohl als Studenten im 3. Abschnitt als auch als Frühforscher zu betrachten.
Wenn man die Anwendungsweise der allgemeinen Regelungen innerhalb der verschiedenen Länder beobachtet, kann man als Fazit feststellen, daß sich die Unterteilung in Abschnitte immer weiterer verbreitet wird, obwohl der eigentliche Wert der Abschlussprüfung 1. Abschnitts im Arbeitsbereich noch zu erwerben ist. Außerdem, während man früher den 2. Abschnitt nach dessen Flexibilität betrachtete, mit einem kürzeren Masterlauf und einer längeren Promotion, wird jetzt die Promotion vom Master abgetrennt, wobei man einen 3. unabhängigen Abschnitt unterscheidet.
ECTS KREDITE
Bologna und die ECTS Kredite
(Europäisches System zur Ansammlung und Übertragung der Kredite)
Die Bologna Erklärung (1999) hat die Notwendigkeit betont, ein gemeinsames auf den ECTS basierendes System von Krediten zu ergreifen, die gegenseitige Anerkennung innerhalb der verschiedenen europäischen Einrichtungen geniessen können. Die Prager (2001) und Berliner (2003) Verinbarungen haben es weiter hervorgehoben, wie dringend dieses System ist, und das dient nicht nur zum einfacheren Umlauf der Studenten, sondern auch, um gemeinsame in- und ausländische Lebenslaufsmuster auszuarbeiten, die dem Aufbau der 3-Zyklen-Ausbildung entsprechen.
ECTS und JM
Das ECTS-System basiert heute auf der Definition von „Kredit“ und auf in ganz Europa weituas geteilten Vorgehensweisen. Gemäß der europäischen Definition (ECTS Key Features, 2002) „stützt sich der ECTS Kredit auf der Arbeitsbelastung, die für einen Studenten notwendig ist, um die Ausbildungsziele eines Studiengangs zu erreichen, die als erwartete Lernenergebnisse und zu erwerbenden Sachverstand genauer erklärt werden. Die Arbeitsbelastung schließt die allen Lernentätigkeiten gewidmete Zeit ein“. Definitionsgemäß stützen sich also die ECTS/CFU Kredite eher auf der Lernen- als auf den Lehrzeitdauer und eher auf den Lernenergebnissen als auf den Inhalten der Studienpläne, die nicht nur als Kentnisse sondern auch als Fähigkeiten verstanden sind.
Das europäische System setzt für einen Kredit einen absoluten Wert fest, der zwischen 25 und 30 Stunden schwänkt, und je Studienjahr auf einer Ganztagsbesuchsbasis den durschnittlichen Konventionalwert von 60 Krediten. Außerdem schreibt es jedem Kredit den absoluten Wert von 25 Stunden der Studentenarbeit zu, mit einer Gesamtsumme von 1500 Stunden jährlich. Im ECTS ist auch vorgesehen, daß den Kreditzahlenwerten, die jeder einzelnen Ausbildiungstätigkeit erkennt werden, Beschreibungen der Kenntnisse und Fähigkeiten beigefügt werden, die in der angegebenen Lernendauer zu erwerben sind.
UEJM hat kein eigenes System von Kreditenzuschreibung, obwohl sie dem System den Aufbau der angenommenen Ausbildungen eben anpasst. Das hat den Zweck, Mißverständnisse über eventuelle automatische Entsprechungen zu vermeiden, die heutzutage innerhalb der verschiedenen Landessysteme noch nicht möglich wären, wo der Grundsatz der Selbstreglementierung der Hochschuleinrichtungen noch herrscht. Was die Kreditenübertragung anbelangt, erklärt die italienische Regelung zum Beispiel - analog zu den europäischen Grundsätzen -, daß „die entweder totale oder partielle Anerkennung der vom Studenten zur Studienfortsetzung erworbenen Kredite Angelegenheit der Lehreinrichtung ist, die den Studenten aufnimmt, und das erfolgt durch Vorgehensweisen und vorbestimmte Normen, die in der Hochschullehrregelung vorgesehen sind“. (Art. 5/5). Dieser Wille zur Deutlichkeit schliesst selbstverständlich den freien Umlauf der JM-Schulabschlüsse und deren Benutzung im Lebenslauf nicht aus.
Wie in ECTS vorgesehen, werden auch im JM System „die jeder Ausbildungstätigkeit ensprechenden Kredite (= Werte) durch das Bestehen von Prüfungen oder auch durch andersartige Leistungsüberprüfung vom Studenten erworben“ (Art. 5/4), Leistungen, die er innerhalb der Mitgliedssitze erzielt hat. Die Summe der Kontrollen bringt eine durschnittliche Benotung hervor, die den Eingangsschritt zur JM Abschlussprüfung darstellt - zwar eine unabhängige „Niveaubenotung“ - zur Erwerbung der Abschlusszertifizierung.
STUDIENABSCHLÜSSENANERKENNUNG
Die Lissaboner Vereinbarung
Die „Vereinbarung zur Anerkennung der Ausbildungsstudienabschlüsse in der europäischen Region“, die auch unter der abgekürzten Bezeichnung „Lissaboner Vereinbarung“ bekannt ist, wurde vom Europarat und von der Unesco – Europa Region verfasst und am 11. April 1997 auf der in der portugiesischen Hauptstadt stattfindenden diplomatischen Konferenz angenommen.
Ziele
Die Lissaboner Vereinbarung hat die folgenden Zielsetzungen:
- den Sekundarstufe-II-Abschlußinhabern den Zugang zu den Universitäten und zu den anderen Hochschulen in allen Ländern zu erlauben;
- die akademischen Studentenaustauschprogramme einfacher zu machen, indem man die Anerkennung der im Ausland durchgeführten Studineabschnitte und –Perioden garantiert.
- die im Inland erworbenen Studienabschlüsse verwenden zu können, um einen Beruf zu erhalten, zu den in allen Ländern reglementierten Berufen Zugang zu haben oder auch um ein fortgeschrittenes Studium auszuführen.
- die Menge, die Qualität und die Transparenz der zur Verfügung stehenden Informationen über die nationalen Ausbildungssysteme, über die Hochschulen und deren Programme, über das Ausbildungsangebot, über die Studienabschlüsse zu steigern, indem man nationale Auskunftszentren über die Mobilität, die Anerkennung der Abschlüsse und die Verbreitung der neuen Zertifizierungsmittel entwickelt, wie z.B. die „Diplomergänzung“.
Überblick über die Inhalte
Im dritten Abschnitt setzt die Vereinbarung fest, daß jeder Mensch das Recht auf die Aufwertung seines eigenen Studienabschlusses hat, und verbietet jede Diskriminierung auf Grund von Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, Behinderung, Sprache, Religion, politische Meinung, Herkunft (Land, Ethnie, Gesellschaft), Zugehörigkeit zu nationalen Minderheiten, Eigentum, Geburt oder Personenstand.
In der zweiten Regel ist vorgesehen, daß die zur Abschätzung und Anerkennung der ausländischen Abschlüsse angewandten Vorgehensweisen und Kriterien „transparent, konsequent und zuverlässig“ sein sollen. Die Behörden, die den ausländischen Abschluss anerkennen, sollen auf jeden Fall ihre Beurteilungskriterein bekannt geben (Transparenz); solche Kriterien sollen sicher sein, nach niemands Gutdünken orientiert und sollen ohne merkliche Einstellungsunterschiede unter den verschiedenen Einrichtungen anwendbar sein (Konsequenz). Zum Schluss sollen die Beurteilungskriterien auf gültigen, von der weltweiten wissenschaftlichen Gemeinschaft geteilten Grundgedanken beruhen, und einfache, gute Regeln befolgen (Zuverlässigkeit).
In der dritten Regel ist vorgesehen, daß die Entscheidung, einen ausländischen Abschluss anzuerkennen, auf richtige Informationen stützen soll.
Die vierte Regel betrifft die Zeitdauer des Verfahrens und die Möglichkeit, Berufung einzulegen.
Im vierten Abschnitt der Lissaboner Vereinbarung wird die Anerkennung der ausländischen Sekundarstufe-II-Abschlüsse geregelt zum Zugang zu den verschiedenen Hochschulen, die in einem Land vorhanden sind. In der ersten weitaus allgemein, doch sicherlich klaren Norm ist vorgesehen, daß ein Studienabschluß, der in einem Land zu einem bestimmten Hoschschulsystem Zugang erlaubt, auch in den anderen Ländern als ein zu den entsprechenden Hochschulsystemen Zugang erlaubender Studienabschluß angenommen werden wird. Die Norm wird aber durch die Möglichkeit gemäßigt, einem ausländischen Studienabschluß Zugang zu verweigern, falls wesentliche und bewiesene Unterschiede in den allgemeinen Zugangsvoraussetzungen in den zwei Ländern bestehen. Das ist zum Beispiel der Fall bei jenen Ländern, wo der Vorhochschulbesuch insgesamt zehn oder elf Jahre dauert.
Im fünften Abschnitt wird der Prinzip festgesetzt, daß die im Ausland durchgeführten Studienabschnitte und –Zeiten von der ursprünglichen Hochschule anerkannt werden. Das gilt sowohl für Studenten, die im Rahmen von organisierten Mobilitätsprogrammen ins Ausland gehen, als auch für free-movers-Studenten. Zwei Vorasussetzungen machen die Anerkennung der im Ausland durchgeführten Studeinabschnitte einfacher, und zar das Vorhandensein von einem Mitarbeitsvorvertrag (learning agreement) zwischen den zwei Hochschulen und die Ausstellung angemessener Unterlagen. Die Benutzung der im ECTS System (European Credit Transfer System) vorgesehenen Mittel wird empfohlen.
Im sechsten Abschnitt der Lissaboner Vereinbarung werden die unterzeichnenden Länder verpflichtet, die Studienabschlüsse gegensitig anzuerkennen. Diese allgemeine Anleitung berücksichtigt die oft wesentlichen Unterschiede unter den diversen Ländersystemen, insbesondere unter jenen Ländern, die dem nationalen Recht die Bildungsysteme und die Lehrordnungen unterwerfen, den eigenen Studienabschlüssen rechtliche Gültigkeit verleihen und einen Vorschriftsrahmen zum Rechtsschutz dafür ausarbeiten, und auch noch unter jenen Ländern, die Akkreditierungssysteme der Einrichtungen, der Ausbildung und der Studienabschlüsse anwenden, die in der Gesellschaft selbst autogen sind. Die in der Lissaboner Verinbarung festgesetzten Prinzipien sind also immer wieder gültig, unabhängig vom ursprünglichen Muster des nationalen Systems der Anerkennung von ausländischen Studienabschlüssen (Gleichgültigkeit, Bestätigung, zielgerichtete Anerkennung, Annahme, Akkreditierung, usw.).
Die letzten Abschnitte der Vereinbarung betreffen die Anerkennung der Studienabschlüsse der Flüchtlinge, die Benachrichtigung über Systeme und Studienabschlüsse und die Bestätigungsvorgehensweisen.
Die Position der JM-Studienabschlüsse
Der Antrag auf Anerkennung der JM Studienabschlüsse im europäischen System erfolgt gemäß den in der Lissaboner Vereinbarung dargelegten Prinzipien, in voller Beachtung der einzelnen Landesvorschriften.
Da es um Unterlagen geht, die Spezialisierungen in generell nicht reglementierten Bereichen bestätigen, ist Gleichgültigkeit mit Studienabschlüssen akademischer Art weder vorhanden noch notwendig. Außer daß die Länder es ausdrücklich einschränken, ist die Ausübung der betreffenden Berufe frei und erfolgt in voller Beachtung von bestimmten Pflichtkodexen, die irgendwelchen Mißbrauch auszuschliessen vermögen.
Ein Beispiel: die Anwendung in Italien
Die Anerkennung der Lissaboner Vereinbarung seitens Italiens erfolgte durch das Gesetz N. 148/2002. Italien verfügt also heute über einen ersten Gesetzrahmen, wo die Anerkennung der im Aulsand erworbenen Berufsstudienabschlüsse vorgesehen ist, sowohl in den Ländern der Europäischen Union – durch die Rezipierungsmaßnahmen der allgemeinen und spezifischen EG-Richtlinien auf dem Gebiet des freien Umlaufs der Fachleute - als auch in den außer-EU-Ländern – durch die Anwendungsordnung der systematischen Zusammenfassung der geltenden Regelungen für den Rechtsbereich der Immigration. Zusatz zur Anerkennung der Berufsstudienabschlüsse ist die Möglichkeit, auch mit einem ausländischen, in der EU erworbenen, vom Ministerium der Öffentlichen Verwaltung anerkannten Studienabschluß bei öffentlichen Wettbewerben mitzumachen. Ein zweiter Gesetzrahmen, die an den Grundgedanken der Lissaboner Vereinbarung ausgerichtet ist, ist auch vorhanden und regelt die akademische Anerkennung der ausländischen Studienabschluß zur Fortbildung. Im neuen Gesetzrahmen werden der Begriff und die Praxis der Gleichwertigkeit überwunden und verlassen. Sie wird durch eine Reihe von „zielgerichteten“ Anerkennungen ersetzt, die moderner und konsequenter mit den jetzigen international geltenden Tendenzen ausgedacht worden sind. Der Entschluss, einen ausländischen Studienabschluß zu akademischen Zwecken anzuerkennen, liegt klar und deutlich in der Kompetenz der Universitäten. Das Anerkennungsgesetz der Lissaboner Vereinbarung – in Übereinstimmung mit dem neuen Autonomierahmen der Universitäten – lautet nämlich wie folgt: „Die Kompetenz zur Anerkennung der im Ausland durchgeführten Studienabschnitte und –Zeiten und der ausländischen Studienabschlüsse zum Zugang zur Aus- und Fortbidlung und zur Erlangung der italienischen Hochschulstudienabschluß ist den Universitäten und den Hochschulen zuerkannt, die sie autonom und den entsprechenden Regelungen gemäß ausüben, vorausgesetzt, daß zweiseitige Verträge auf dem Gebiet beachtet werden.
ANDAUERNDES LERNEN - LIFELONG LEARNING
Das andauernde Lernen und der Bologna Prozess
Selbst im Prager Treffen im Jahre 2001 wird der Grundgedanke behauptet, daß „in zukünftigem Europa, das auf einer Gesellschaft und einem wirtschaftlichen System aufgebaut ist, die Kenntnis-orientiert sind, ist es unentbehrlich, Strategien zum andauernden Lernen auszuarbeiten, die es zu eraluben vermögen, sowohl den von der Konkurrenz und von der Benutzung neuer Technologien verursachten Herausforderungen entgegenzutreten als auch den gesellschaftlichen Zusammenhang, die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau und die Lebensqualität zu verbessern“.
In der Berliner Vereinbarung „betonen die Minister den wichtigen Beitrag des Ausbildungssystems um, die Idee des andauernden Lernens in die Tat konkret umzusetzten. Die Minister selbst sind gerade dabei, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die eigenen nationalen politischen Linien auf dieses Ziel richten zu lassen. Demzufolge fordern sie die Ausbildungseinrichtungen und alle dafür Interessenten dazu auf, die Möglichkeit zu steigern, ein andauerndes Lernen auf einem Ausbildungsniveau durch die Anerkennung des vorherigen Lernens zu verfolgen. Es wird von den Ministern darauf noch hingewiesen, daß diese Funktion einen wesentlichen Teil der Ausbildungstätigkeiten darstellen soll. (…) Sie betonen auch noch die Notwendigkeit, allen Bürgern größere Gelegenheiten zu bieten, ihrem Wunsch und ihrer Fähigkeit nach Studienabschnitte vom andauerndem Lernen zu besuchen, die sowohl in Verbindung mit der Ausbildungseinrichtungen als auch innerhalb derselben vorkommen kann“.
In der Bergener Vereinbarung (2005) wird von den Ministern klar betont, wie eng die Verbindung zwischen dem andauernden Lernen und den auszuarbeitenden Studienabschlußrahmen ist. Zuerst wird von ihenen hervorgehoben „wie wichtig es ist, die Ergänzungsfunktion des europäischen Studienabschlußrahmens, der innerhalb des Bologna Prozesses für die Ausbildung unter Verwirklichung ist, und des breiteren Studienabschlußrahmens, die durch das anadauernde Lernen erworben werden, zu verwirklichen, wozu sowohl die Ausbildung als auch das Berufslernen und die Berufsausbildung gehören, die unter den Mitgliedsstaaten der EU gerade verwirklicht werden“. Danach erklären sie die Ausarbeitung des Europäischen Studienabschlußrahmens und der Nationalen Studienabschlußrahmen, die im Bologna Prozess verfolgt wird, „als eine sehr gute Angelegenheit, um das andauernede Lernen auf die Ausbildung weiter zu stützen“ und sie haben die Absicht, „mit den Ausbildungseinrichtungen und mit anderen Anstalten auch mitzuarbeiten, um die Anerkennung des vorherigen Lernens zu verbessern, auch noch wo möglich das nicht-formelle und das informale Lernen, und das sowohl zum Zugang zum Studium bei den Hochschulen als auch als Bestandteil derselben“.
UEJM nimmt die im euopäischen Zusammenhang ausgedrückten Prinzipien über das andauernde Lernen an und verwirklicht sie durch das Centre Culturel Européen Jean Monnet Asbl, eine belgische Einrichtung, die mit der Leitung der JM europäischen Berufsverbände beauftragt ist zur Führung und Verwetung jener Berufe, die heute keine andere Form von Schutz und Legitimierung geniessen können. Mit der Notwendigkeit eines Systems von andauerndem Lernen einverstanden, fördert und unterstützt das CCEJM Fortbildungsabschnitte für die eigenen Mitglieder, zu dem Zweck, immer höhere Qualitätsniveaus im Beruf zu erzielen.
(im Text sind zahlreiche Auszüge aus "Bologna Process" vorhanden).




